Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten

Bei so genannten Fernabsatzgeschäften – also wenn ein Vertrag nicht persönlich, sondern mittels elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen wird – schreibt das Gesetz vor, dass der Verbraucher über sein Recht belehrt wird, diesen Vertrag binnen bestimmter Fristen zu widerrufen. Für diese Belehrung gibt es ein gesetzlich vorgegebenes Muster. Darin heißt es, dass auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben seien „soweit verfügbar“. Die Richter nun verurteilten ein Unternehmen, das zwar die Musterwiderrufsbelehrung verwendete, darin aber keine Telefonnummer angegeben hatte. Es habe nämlich sehr wohl über einen Telefonanschluss verfügt, insbesondere so genannte Servicenummern.
OLG Schleswig vom 10.1.2019; Az. 6U 37/17