“Prof.Dr.Dr.NAUK, Dr. med. VEKK Moskau” unzulässig

Ein Arzt, dem von der Universität des Saarlandes der Titel Dr. med. verliehen worden war, trat als „Professor“ „Dr. Nauck „Dr. VEKK Moskau” auf.
Die Titel Dr. Nauck und Professor waren ihm von einer „Zwischenakademischen Prüfungskommission des Internationalen zwischenakademischen Verbandes für den Sachverständigen und Qualifikationskomitee, Sankt Petersburg, Russische Föderation” in den Jahren 2008 und 2009 verliehen worden.
Dagegen klagte ein Verband wegen unberechtigter Titelführung und damit irreführender Werbung.
Das OLG Koblenz stellte fest: Bei den hochschulrechtlichen Regelungen zur Titelführung handelt es sich um rechtliche Vorschriften, die das Marktverhalten der Teilnehmer des Marktes regeln. Sie schützten das Vertrauen der Adressaten in den Wert akademischer Auszeichnungen.
Ein Arzt, der diese Titel für seine Selbstdarstellung verwende, müsse sich an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb messen lassen. Danach ist das Führen ausländischer akademischer Grade und hochschulbezogener Titel nur nach den Vorgaben der bundesdeutschen – hochschulrechtlichen Vorschriften erlaubt
Ausländische Titel wie hier Dr. Nauck, VEKK Moskau könnten im Inland nur geführt werden, wenn die Hochschule anerkannt sei, die den Titel verliehen habe. Der Umstand, dass eine ausländische Universität zur Verleihung von Titeln und Graden befugt sei, führe aber noch nicht dazu, dass deren Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sei. OLG Koblenz vom 8.5.2020; Az. 6 U 241/19