Muss in einem Kennzeichen-rechtsstreit neben dem eigenen Anwalt ein zusätzlich eingeschalteter Patentanwalt vom Unterlegenen bezahlt werden?

Häufig wird in einem Kennzeichenrechtsstreit neben einem Rechtsanwalt zusätzlich ein Patentanwalt eingeschaltet. Im Markengesetz ist diesbezüglich festgelegt,
dass der in diesem Rechtsstreit Unterlegene nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen hat, sondern auch die Kosten des „mitwirkenden“ Patentanwalts.
Dabei bedeutet „Mitwirken“ nur, dass der Patentanwalt erklärt, er wolle mitwirken. Weitere Ausführungen dazu muss er ebenso wenig machen wie Ausführungen zur Sache selbst. Tritt er auch in einer mündlichen Verhandlung auf, genügt es, wenn er da ist und sich bestellt – also Grüß Gott sagt und – vor Gericht erklärt, dass er die Partei neben dem Rechtsanwalt vertrete. Mehr wird an Aktivität von ihm nicht verlangt, um seine Gebühren anfallen zu lassen.
Dass diese Situation in vielen Fällen nur schwer nachzuvollziehen ist und deswegen auch häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte, liegt auf der Hand, allerdings steht es so im Gesetz (§ 140 Markengesetz), so dass sich Ausführungen dazu im Rechtsstreit eigentlich erübrigen.
Der BGH hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutsche Bestimmung des § 140 Markengesetz mit europäischem Recht vereinbar ist. Denn die Richtlinie 2004/48/EG sieht für Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, dass die fair und gerecht, nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein müssen und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen dürfen.
Der BGH hat Zweifel daran geäußert, dass § 140 Markengesetz diesen Vorgaben entspricht. Die Einschaltung eines Patentanwalts und damit die Belastung der unterlegenen Partei mit doppelten Kosten könnten in diesem Sinne unangemessen sein. Die Erstattung von Patentanwaltskosten ohne Rücksicht darauf, ob die Einschaltung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, trage dem nicht ausreichend Rechnung.
Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH diese oft unnötig kostensteigernde Rechtslage klärt.
BGH vom 24.9.2020; Az. I ZB 59/19