Bayerischer Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Hassreden

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 4.11.2019 den Entwurf eines “Gesetz zur nachdrücklichen strafrechtlichen Bekämpfung der Hassrede
und anderer besonders verwerflicher Formen der Beleidigung” vorgelegt, mit dem schwere Beleidigung, schwere üble Nachrede, schwere Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden soll. Das gilt, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen wird (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 StGBE), einen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Inhalt hat oder von derartigen Beweggründen getragen ist (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 StGBE). Eine eigene Bestimmung findet Anwendung, wenn sich die Hassrede gegen eine im politischen, auch kommunalpolitischen Leben des Volkes stehende Person richtet und in Beziehung zu deren politischer Betätigung steht. Im Falle einer üblen Nachrede kann die Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis und bei Verleumdung sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe betragen.
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