
Nachdem die Erhöhung des Kindergeldes beschlossen wurde, kursieren allerlei Berechnungen für 2021 durch das Netz.
Nachdem die Erhöhung des Kindergeldes beschlossen wurde, kursieren allerlei Berechnungen für 2021 durch das Netz.
Der nächste Lockdown beginnt. Und damit auch wieder die Zeit der Kurzarbeit und Kündigungen. Wenn Unterhalt zu zahlen ist, wird´s eng.
Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen, sollten Sie dringend Ihren Überweisungs- oder Dauerauftrag für die nächsten beiden Monate ändern.
Dass dies auch während der Ausgangsbeschränkungen gilt, hat das Amtsgericht Coburg letzte Woche erst in einem Verfahren in aller Deutlichkeit klargestellt.
Dass dies auch während der Ausgangsbeschränkungen gilt, hat das Amtsgericht Coburg letzte Woche erst in einem Verfahren in aller Deutlichkeit klargestellt.
Ab nächsten Monat gilt in vielen Betrieben Kurzarbeit. Weniger Einkommen, weniger Unterhalt?
Die in Bayern nun geltende Ausgangsbeschränkung macht es mit Sicherheit schwierig, den Umgang mit seinen Kindern sinnvoll und kurzweilig zu gestalten.
Wie im letzten Blog befürchtet, sind wohl viele Berechnungen des zu zahlenden Unterhaltes ab Januar 2020 falsch.
Es haben sich nicht nur die Bedarfsbeträge der bei einem Elternteil lebenden Kinder geändert. Auch Volljährige mit eigener Wohnungen bekommen mehr. So erhöht sich der Bedarf auf monatlich 860 € zzgl. KV +PV. Dies ist vor allem für Studenten von Bedeutung.
Auch die Selbstbehalte, also die Beträge die dem Unterhaltsschuldner verbleiben müssen, ändern sich!
Der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen beträgt monatlich 1.160 €, der des nicht Erwerbstätigen neu 960 €.
Gegenüber dem Ehegatte bleiben 1.280 €, gegenüber dem volljährigen Kind 1.400 € und den Eltern 2.000€
Wer schon für 2020 gerechnet hat muss in vielen Fällen nochmal ran.
Seitdem die ersten “Düsseldorfer Tabellen” im Netz kursieren, wird gerechnet wie wild.
Aber noch gilt: “Nichts Genaues weiß man nicht.” Die Höhe des zu leistenden Unterhalts hängt nämlich keineswegs nur vom Bedarf der untersten Einkommensgruppe der ersten Altersstufe ab. Mehr wurde aber bislang nicht veröffentlicht!
Am 30.09.2019 wurde das steuerlich Existenzminimum für 2020 und 2021 festgelegt. Damit stand auch der Mindestbedarf der ersten Altersgruppe fest. Mehr aber auch nicht.
Bedarf
Der Mindestunterhalt für Minderjährige der einzelnen Altersstufen ergibt sich dann nach einem bestimmten Schlüssel. Ob der geändert wird, steht nicht fest. Keineswegs sicher ist auch, ob der Bedarf der Volljährigen (wie bei den letzten Aktualisierungen) gleich bleibt.
Bei höherem Einkommen des Zahlungsverpflichteten steigt auch der Bedarf. Möglicherweise verschieben sich die Grenzen der Einkommensgruppen.
Wohnt der Unterhaltsberechtigte nicht bei einem Elternteil, gilt bislang ein fester Bedarf von 735 €. Dieser wird sich wahrscheinlich, entsprechend des BaföG-Bedarfs, erhöhen. Ob dies auch für die enthaltenen Wohnkosten gilt, ist völlig offen.
Leistungsfähigkeit
Eine Zahlung ist vom Unterhaltsverpflichteten nur insoweit zu leisten, als sein eigener (gegebenenfalls notwendiger) Unterhalt noch bestritten werden kann. Hierfür ist der Selbstbehalt maßgeblich.
Ändern sich die Selbstbehaltssätze und liegt ein sogenannten Mangelfall vor, werden alle Berechnungen auf Basis der jetzt gültigen Zahlen Makulatur.
Fazit
Die neuen Bedarfssätze können ein erster Anhalt sein, verbindliche Aussagen, wie viel ab Januar zu zahlen ist, sind aber erst möglich, wenn das OLG Düsseldorf die neue Tabelle veröffentlicht hat.
(Wenn nicht die süddeutschen OLGs in Ihren Leitlinien (SüdL) noch etwas anderes regeln)
Ab Juli 2019 sind monatlich 5 € weniger Kindesunterhalt zu zahlen. weiterlesen »