Ausnutzung Schutzbedürftiger
22. März 2018

Die Ausnutzung Schutzbedürftiger durch Werbung ist als unlautere Handlung nach § 4 Nr. 6 UWG untersagt.
Der BGH hat nun entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die geschäftliche Handlung voraussichtlich unvorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten einer Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst, die als besonders schutzbedürftig anzusehen ist. Diese Gruppe von Verbrauchern muss gezielt angesprochen worden sein. Wird diese Gruppe auch, also neben anderen Verbrauchergruppen angesprochen, ist die Bestimmung nicht anwendbar.
BGH vom 12.12.2013; Az. I ZR 192/12
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