Auch Zeitschriften, die (fast) nur Werbung enthalten, genießen Pressefreiheit

In der Kundenzeitschrift eines Einzelhandelsunternehmens fanden sich überwiegend Werbeanzeigen für eigene Produkte.
Allerdings erschienen in dem Blatt auch einzelne Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.
Der BGH entschied nun, dass auch der Herausgeber dieser Zeitschrift, also das Einzelhandelsunternehmen, den Grundsatz der Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen könne. Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gelte auch für Kundenzeitschriften und Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbung enthielten und nur wenige redaktionelle Beiträge. Allerdings sei der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt.
BGH vom 5.2.2015; Az. I ZR 136/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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