Auch kleinste Teile urheberrechtlich geschützten Werkes geschützt
25. August 2017

Im Internet wurden in Tauschbörsen kleine Teile von Hörbüchern mit Harry Potter zum Herunterladen angeboten.
Das AG München entschied, dass auch das Herunterladen kleinster Teile urheberrechtlich geschützter Werke unzulässig ist. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, unabhängig davon wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Eine Urheberrechtsverletzung liege vor, wenn auch nur kleinste Bruchstücke angeboten würden.
AG München vom 3.4.2012; Az. 161 C 19021/11
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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