Auch Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen

Auch eine Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn die Zusammenstellung einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert.
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verschafft sich ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nummer 2 UWG, wenn er schriftliche Unterlagen, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, im Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn entnimmt. Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten zur Verfügung, so verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt.
Ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen.
OLG Celle vom 19.2.2015; Az. 13 U 107/09
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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