Anruf unter privater Telefonnummer ohne vorheriges Einverständnis immer unzulässig

Der Werbeanruf eines Maklers unter der privaten Telefonnummer eines Unternehmers ist Werbung gegenüber einem Endverbraucher und damit ohne dessen vorheriges Einverständnis immer unzulässig.
Ein Versicherungsmakler hatte unter ihrem privaten Telefonanschluss die Betreiberin eines Imbiss wegen Terminvereinbarung angerufen.
Sein Versicherungsunternehmen behauptete, der Mitarbeiter habe die Imbissinhaberin angerufen, nachdem er sich in deren Imbiss aufgehalten habe. Man sei dort ins Gespräch gekommen, die Inhaberin habe Beratungsbedarf erkennen lassen. Der Mitarbeiter habe die Inhaberin auch ausdrücklich gefragt, ob sie mit einem Anruf einverstanden sei. Die Versicherung argumentierte auch, dass ihr Imbissbesucher gar nicht für Neukunden zuständig sei und zudem eine eigene Agentur selbstständig führe. Das LG Halle vernahm den Besucher und die Imbissinhaberin, die einander widersprechende Angaben machten. Wer sich auf die Zulässigkeit eines Telefonanrufes zu Werbezwecken berufe, müsse das Einverständnis beweisen. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig gewesen sei, wurde das Versicherungsunternehmen wegen unerlaubten Telefonanrufes verurteilt.
LG Halle vom 23 4. 2015; Az. 8 O 94/14
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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